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In aller Regel zahlt der Vermieter. Ein Wespennest, das die Wohnung gefährdet oder ihre Nutzung einschränkt, gilt als Mangel der Mietsache; die Beseitigung gehört zur Instandhaltung. Über die Nebenkosten darf der Vermieter die einmalige Entfernung nicht auf den Mieter umlegen, da es keine laufenden Kosten sind. Wichtig: Melden Sie das Nest zuerst dem Vermieter und setzen Sie eine angemessene Frist – nicht selbst loslegen.
Ein Wespennest am Rollladenkasten oder Balkon der Mietwohnung wirft schnell die Frage auf: Wer kümmert sich, und wer zahlt? Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und das richtige Vorgehen.
Beeinträchtigt ein Wespennest die Nutzung der Wohnung – etwa weil Fenster nicht geöffnet werden können oder eine Gefahr für die Bewohner besteht – liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dessen Beseitigung ist Sache des Vermieters und zählt zu den Instandhaltungskosten. Gerichte haben das mehrfach bestätigt.
Nicht über die Nebenkosten: Die einmalige Entfernung eines Wespennests darf nicht als Betriebs- oder Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, weil es sich nicht um laufend entstehende Kosten handelt.
Wespen stehen unter dem Bundesnaturschutzgesetz – ein eigenmächtiges Entfernen ist meist nicht erlaubt und kann gefährlich sein. Mehr dazu im Ratgeber Wespennest selbst entfernen.
Melden Sie das Nest dem Vermieter oder der Hausverwaltung – am besten schriftlich und mit Foto. Der Vermieter ist für die Beseitigung zuständig, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist, um den Mangel zu beseitigen. Während dieser Zeit gewähren Sie dem Fachbetrieb Zugang.
Reagiert der Vermieter nicht oder besteht akute Gefahr und er ist nicht erreichbar, dürfen Sie selbst einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten weiterreichen. Bewahren Sie die Rechnung auf.
Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn die Wohnung erheblich und dauerhaft beeinträchtigt ist – etwa wenn von dem Nest eine fortdauernde Gefahr ausgeht. Das bloße Vorhandensein eines Nests reicht dafür in der Regel nicht aus. Sobald das Nest entfernt ist, entfällt der Grund.
Wichtig: Genau dafür brauchen Sie eine ordentliche Rechnung – damit können Sie die Kosten gegenüber dem Vermieter belegen und im Streitfall geltend machen.
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Kostenlos Angebote erhaltenIn aller Regel der Vermieter. Ein Wespennest, das die Nutzung der Wohnung einschränkt, ist ein Mangel der Mietsache; die Beseitigung zählt zur Instandhaltung.
Nein. Die einmalige Entfernung ist keine laufende Betriebskostenart und darf nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Den Vermieter informieren – am besten schriftlich und mit Foto – und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Nicht selbst entfernen.
Ja, wenn der Vermieter trotz Frist nicht reagiert oder akute Gefahr besteht und er nicht erreichbar ist. Bewahren Sie die Rechnung auf, um die Kosten weiterzureichen.
Nur bei erheblicher und dauerhafter Beeinträchtigung, etwa fortdauernder Gefahr. Das bloße Vorhandensein eines Nests reicht meist nicht aus.