Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung
Wer das Erbe ausschlägt, muss die Wohnung des Verstorbenen nicht räumen und trägt auch die Kosten nicht. Die Ausschlagung ist beim Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu erklären. Wichtig: Bis zur Entscheidung dürfen Sie nichts aus der Wohnung entnehmen – sonst gilt das Erbe womöglich als angenommen. Dieser Ratgeber erklärt, wann sich die Ausschlagung lohnt, wie sie abläuft und wer danach räumt. Müssen Sie doch räumen? Über AuftragsGlück vergleichen Sie kostenlos Angebote geprüfter Entrümpelungsfirmen – deutschlandweit.
Mit dem Erbe erben Sie nicht nur Vermögen, sondern auch alle Schulden des Verstorbenen. Eine Ausschlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie den Überblick über Vermögen und Schulden nicht haben.
offensichtlich überschuldetem Nachlass, unklaren hohen Verbindlichkeiten, laufenden Krediten oder wenn die Räumungskosten den Wert des Nachlasses übersteigen.
werthaltigem Nachlass (Immobilie, Guthaben), überschaubaren Verbindlichkeiten oder wenn Sie Erinnerungsstücke und Vermögen behalten möchten.
Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Konten, Verträge und Post – aber ohne etwas zu entnehmen. Im Zweifel Anwalt oder Nachlassgericht fragen.
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren. Lebte der Verstorbene im Ausland oder halten Sie sich im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Post und Unterlagen sichten, um Vermögen und Schulden grob einzuschätzen. Nichts aus der Wohnung mitnehmen.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die Ausschlagung erklären Sie dort zur Niederschrift oder per notariell beglaubigter Erklärung.
Die Erklärung muss innerhalb der Frist beim Gericht eingehen – nicht nur abgeschickt sein.
Mit Ihrer Ausschlagung rückt der nächste Erbe nach. Informieren Sie Angehörige, damit auch sie rechtzeitig entscheiden können.
Die Ausschlagung selbst ist günstig. Es fallen nur Gerichts- bzw. Notargebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten – bei überschuldetem Nachlass ist es der Mindestwert.
| Posten | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Ausschlagung beim Nachlassgericht | ab ca. 30 € |
| Beglaubigung beim Notar | ca. 30–60 € |
| Bei höherem Nachlasswert | nach Wert gestaffelt |
Verglichen mit einer Räumung (mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro) oder gar der Haftung für Schulden ist die Ausschlagung also sehr preiswert.
Nach Ihrer Ausschlagung sind Sie raus – weder Räumung noch Kosten sind Ihre Sache. Zuständig ist dann:
Mit Ihrer Ausschlagung rückt die nächste Person der Erbfolge nach. Nimmt sie an, muss sie räumen und zahlen.
Schlagen alle aus oder ist kein Erbe auffindbar, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, der die Auflösung organisiert – aus dem Nachlass.
Reicht der Nachlass nicht, bleibt der Vermieter teils auf den Räumungskosten sitzen. Gibt es gar keine Erben, fällt der Nachlass an das Bundesland (Fiskuserbrecht).
Entscheiden Sie sich gegen die Ausschlagung, müssen Sie die Wohnung räumen (lassen). Die Kosten richten sich nach Größe und Füllmenge:
| Wohnung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| 1 Zimmer / Apartment | 300–800 € |
| 2–3 Zimmer | 800–2.500 € |
| 4 Zimmer / Haus | 1.500–4.000 € |
| Sehr voll / Messie | bis 8.000 €+ |
Mehr dazu im Ratgeber Wohnungsauflösung nach Todesfall – dort finden Sie auch einen Kosten-Rechner.
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Jetzt kostenlos Angebote erhaltenNein. Mit der wirksamen Ausschlagung entfällt jede Pflicht zur Räumung und zur Kostenübernahme. Zuständig wird der nächste Erbe oder ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlasspfleger.
Der nächste Erbe in der Erbfolge, oder – wenn alle ausschlagen – ein Nachlasspfleger, der die Wohnung auf Kosten des Nachlasses räumt. Reicht der Nachlass nicht, trägt teils der Vermieter die Kosten.
Das reine Betreten (z. B. zum Sichten der Post oder mit dem Vermieter) ist meist unkritisch. Riskant ist das Entnehmen oder Benutzen von Gegenständen – das kann als Annahme des Erbes gelten. Im Zweifel vorher rechtlich klären.
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung. Bei Auslandsbezug sechs Monate. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen.
Die Erklärung beim Nachlassgericht kostet bei überschuldetem Nachlass ab ca. 30 Euro, eine notarielle Beglaubigung ca. 30–60 Euro. Bei höherem Nachlasswert steigen die Gebühren gestaffelt.
Mit der Ausschlagung haften Sie nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen. Die Verantwortung geht auf den nächsten Erben über. Schlagen alle aus, haftet niemand aus der Familie.
Nein. Wer Gegenstände von Wert an sich nimmt, nimmt das Erbe damit an – eine Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Reine Erinnerungsstücke ohne Vermögenswert werden in der Praxis oft toleriert, sind aber ein Risiko. Klären Sie das vorab.
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