Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung
Ja, eine Entrümpelung ist steuerlich absetzbar. Über § 35a EStG erstattet Ihnen das Finanzamt 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten – als haushaltsnahe Dienstleistung bis zu 4.000 € pro Jahr. Absetzbar ist der Arbeitslohn, nicht das Material oder die reinen Entsorgungsgebühren. Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung und Zahlung per Überweisung. Über AuftragsGlück finden Sie deutschlandweit geprüfte Firmen, die genau solche Rechnungen ausstellen.
Tragen Sie den Arbeitskosten-Anteil Ihrer Entrümpelungsrechnung ein (steht als eigener Posten auf der Rechnung) – Sie sehen sofort, wie viel Sie über § 35a zurückbekommen können.
Hinweis: unverbindliche Beispielrechnung. Der Höchstbetrag gilt pro Jahr und Haushalt. Jetzt Entrümpelungsfirma mit ordentlicher Rechnung finden →
Absetzbar ist immer nur der Lohnanteil (Arbeits- und Fahrtkosten, auch Maschineneinsatz). Material und reine Entsorgungs-/Deponiegebühren zählen nicht. Bitten Sie die Firma daher, den Arbeitslohn getrennt auf der Rechnung auszuweisen.
| Posten | Absetzbar? |
|---|---|
| Arbeitslohn / Arbeitszeit | ✓ Ja (20 %) |
| Anfahrt / Fahrtkosten | ✓ Ja |
| Maschinen- & Gerätekosten | ✓ Ja |
| Entsorgungs- / Deponiegebühren | ✗ Nein |
| Material (z. B. Container) | ✗ Nein |
§ 35a EStG kennt zwei Töpfe. Für eine Entrümpelung ist meist der erste relevant:
20 %, bis 4.000 € pro Jahr. Dazu zählen Tätigkeiten, die üblicherweise im Haushalt anfallen – Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Reinigung, Gartenpflege.
20 %, bis 1.200 € pro Jahr. Für Renovierung, Reparatur und Modernisierung. Beide Töpfe lassen sich im selben Jahr kombinieren.
Mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn. Heben Sie die Rechnung mindestens zwei Jahre auf.
Der Kontoauszug ist Ihr Nachweis. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Die Leistung muss in Ihrem Haushalt (auch Zweitwohnung, teils Wohnung von Angehörigen) in der EU/EWR erbracht werden.
In der Steuererklärung gibt es dafür die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen". Dort tragen Sie den Arbeitskostenanteil ein – als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung. Das Finanzamt zieht die 20 % direkt von Ihrer Steuerschuld ab (nicht nur vom Einkommen) – die Ersparnis kommt also 1:1 bei Ihnen an.
Räumen die Erben die selbst mitgenutzte oder übernommene Wohnung, kann § 35a greifen. Bei reinem Nachlass ohne eigenen Haushaltsbezug ist die Lage komplizierter – im Zweifel Steuerberater fragen. Mehr: Wohnungsauflösung nach Todesfall.
Entrümpeln Sie eine vermietete Wohnung, sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten bei den Mieteinkünften absetzbar – oft sogar vollständig, nicht nur zu 20 %.
Über AuftragsGlück vergleichen Sie kostenlos geprüfte Firmen, die den Arbeitslohn sauber ausweisen – damit Ihr Steuerabzug klappt. Deutschlandweit.
Jetzt kostenlos Angebote erhaltenJa. Als haushaltsnahe Dienstleistung sind 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten absetzbar, bis zu 4.000 Euro pro Jahr (§ 35a EStG). Voraussetzung ist eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn und Zahlung per Überweisung.
20 Prozent des Arbeitskostenanteils. Bei 1.500 Euro Arbeitslohn sind das 300 Euro, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro Erstattung pro Jahr (haushaltsnahe Dienstleistung).
Nein. Reine Entsorgungs- und Deponiegebühren sowie Material zählen nicht. Absetzbar ist nur der Lohnanteil, also Arbeitszeit, Anfahrt und Maschineneinsatz.
Ja, das ist entscheidend. Ohne getrennt ausgewiesenen Arbeitslohn erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an. Fragen Sie die Firma vorab – seriöse Anbieter weisen das problemlos aus.
Nein. Nur per Überweisung bezahlte Rechnungen werden anerkannt – der Kontoauszug ist der Nachweis. Barzahlung, auch mit Quittung, ist nicht absetzbar.
In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" – als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung. Die 20 % werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Häufig ja, wenn ein Haushaltsbezug besteht. Bei reinem Nachlass ohne eigenen Haushalt ist die Lage komplizierter. Im Zweifel den Steuerberater fragen.
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