Schönheitsreparaturen Mietwohnung – Wer zahlt was?

Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen und Tapezieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren und Fenstern (innen). Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Wohnung zuständig. Durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag kann er die Pflicht aber auf den Mieter übertragen.

Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind allerdings unwirksam – etwa starre Fristenpläne oder die Pflicht zur Endrenovierung bei Auszug. In diesen Fällen muss der Mieter gar nicht renovieren. Dieser Ratgeber erklärt, welche Klauseln gelten und welche nicht.

Viele Klauseln
sind unwirksam
BGH-Urteile
stärken Mieterrechte
500–2.000 €
typische Kosten
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Was zählt als Schönheitsreparatur?

Gehört dazuGehört NICHT dazu
Wände und Decken streichen/tapezierenParkett abschleifen
Heizkörper und Heizungsrohre streichenTeppichboden erneuern
Innentüren und Zargen streichenFliesen reparieren oder erneuern
Fenster innen streichenFenster außen streichen
Fußleisten streichenRollläden reparieren
-Badewanne erneuern, Armaturen tauschen

Wichtig: Alles, was über einfaches Streichen/Tapezieren hinausgeht (Böden, Fliesen, Sanitär, Fenster außen), ist Sache des Vermieters – auch wenn der Mietvertrag etwas anderes sagt.

Wirksame und unwirksame Klauseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen Regeln aufgestellt. Hier die wichtigsten:

UNWIRKSAM

Starre Fristenpläne: „Küche und Bad alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre" – ohne „in der Regel" oder „im Allgemeinen" ist die gesamte Klausel unwirksam.

UNWIRKSAM

Endrenovierungsklausel: „Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zu übergeben" – pauschal unwirksam, egal wie lange der Mieter gewohnt hat.

UNWIRKSAM

Farbvorgaben während der Mietzeit: „Wände nur in Weiß oder hellen Tönen" – während der Mietzeit darf der Mieter die Farbe frei wählen.

WIRKSAM

Flexible Fristenpläne: „Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen in Küche und Bad alle 3 Jahre, in Wohnräumen alle 5 Jahre fällig" – mit weichem Wortlaut wirksam.

WIRKSAM

Farbvorgabe bei Rückgabe: „Bei Auszug sind die Wände in neutralen, hellen Farbtönen zu übergeben" – bezogen auf die Rückgabe wirksam.

WIRKSAM

Quotenabgeltung (begrenzt): „Anteilige Kostenübernahme bei Auszug vor Fristablauf" – unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, aber umstritten.

Muss ich beim Auszug renovieren?

Schritt 1: Mietvertrag prüfen

Enthält der Mietvertrag starre Fristen, eine Endrenovierungsklausel oder andere unwirksame Formulierungen? Dann müssen Sie gar nichts renovieren.

Schritt 2: Wohnung unrenoviert übernommen?

Wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben und keinen finanziellen Ausgleich dafür bekamen, ist die Renovierungspflicht ebenfalls unwirksam (BGH-Urteil 2015).

Schritt 3: Zustand bei Einzug vs. Auszug

Auch bei wirksamer Klausel: Sie müssen nur renovieren, wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Wenn alles noch gut aussieht, besteht kein Grund.

Faustregel: Im Zweifel lieber einen Mieterverein oder Rechtsanwalt fragen, bevor Sie auf eigene Kosten renovieren. Viele Mieter renovieren unnötig, weil die Klausel unwirksam ist.

Was kosten Schönheitsreparaturen?

Wenn Sie renovieren müssen (oder wollen) – diese Kosten fallen an:

LeistungSelbst machenMaler beauftragen
Wände streichen (pro m²)1–3 €8–15 €
Decken streichen (pro m²)2–4 €10–18 €
Tapezieren (pro m²)3–8 €12–25 €
Türen + Zargen streichen (pro Stk.)15–30 €80–150 €
Heizkörper streichen (pro Stk.)10–20 €40–80 €

2-Zimmer-Wohnung (50 m²)

Selbst: 150–400 € | Maler: 800–1.500 €

3-Zimmer-Wohnung (75 m²)

Selbst: 250–600 € | Maler: 1.200–2.500 €

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Tipps für Mieter

Mietvertrag genau lesen

Suchen Sie nach den Wörtern „Schönheitsreparaturen", „Renovierung" und „Fristenplan". Prüfen Sie, ob die Formulierung weich (wirksam) oder starr (unwirksam) ist.

Übergabeprotokoll machen

Bei Einzug UND Auszug: Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und Protokoll. Das schützt Sie vor unberechtigten Forderungen.

Nicht vorschnell renovieren

Viele Mieter renovieren aus Gewohnheit – obwohl sie gar nicht müssen. Lassen Sie die Klausel prüfen, bevor Sie Geld ausgeben.

Fachgerecht arbeiten

Wenn Sie renovieren: saubere Arbeit leisten. Schlampige Renovierung zählt nicht und der Vermieter kann Nachbesserung verlangen.

Häufige Fragen zu Schönheitsreparaturen

Muss ich farbige Wände beim Auszug weiß streichen?

Grundsätzlich nein – während der Mietzeit dürfen Sie Farben frei wählen. Beim Auszug müssen Sie nur in neutrale Farben zurückstreichen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Rückgabe in hellen Tönen enthält. Ungewöhnliche Farben wie Schwarz oder Neongrün sollten Sie sicherheitshalber überstreichen.

Darf der Vermieter nach dem Auszug Geld verlangen?

Nur wenn eine wirksame Renovierungsklausel existiert UND die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Ist die Klausel unwirksam, darf der Vermieter weder renovieren lassen noch die Kosten von der Kaution abziehen.

Muss ich Bohrlöcher zuspachteln?

Normale Bohrlöcher (Bilder aufhängen) gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch. Übermäßig viele Löcher oder Dübellöcher in Fliesen können aber als Beschädigung gelten. Sicherheitshalber zuspachteln – kostet wenig und vermeidet Streit.

Kann der Vermieter einen Fachbetrieb verlangen?

Nein. Sie dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen. Die Arbeit muss aber fachgerecht sein – also keine Streifen, Nasen oder durchscheinende Tapete.

Was ist mit Raucher-Wohnungen?

Normales Rauchen in der Wohnung ist vertragsgemäßer Gebrauch. Nikotinverfärbungen fallen unter Schönheitsreparaturen. Extreme Verschmutzung (dicke gelbe Schichten) kann aber als Beschädigung gewertet werden.

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