Bei einem Rohrbruch in der Mietwohnung zahlt grundsätzlich der Vermieter die Reparatur und Sanierung – die Kosten übernimmt seine Gebäudeversicherung. Als Mieter müssen Sie den Schaden sofort melden, Wasser abstellen und Schäden minimieren. Für beschädigte eigene Möbel und Gegenstände brauchen Sie eine Hausratversicherung. Eine Mietminderung ist ab dem Tag des Schadens möglich.
Ein Rohrbruch ist für Mieter eine der stressigsten Situationen: Wasser in der Wohnung, beschädigte Möbel und die Frage, wer das alles bezahlt. Dieser Ratgeber erklärt Ihre Rechte und Pflichten als Mieter und was Sie Schritt für Schritt tun sollten.
Drehen Sie sofort den Hauptwasserhahn zu. In Mietwohnungen finden Sie ihn meist im Keller, unter der Küchenspüle oder im Badezimmer. Wenn Sie ihn nicht finden: Sofort den Hausmeister, die Hausverwaltung oder den Nachbarn kontaktieren.
Wenn Wasser in die Nähe von Steckdosen oder elektrischen Geräten gelangt ist: Betroffene Sicherungen im Sicherungskasten ausschalten. Nicht in stehendes Wasser treten, solange der Strom nicht abgeschaltet ist.
Rufen Sie den Vermieter oder die Hausverwaltung umgehend an – auch nachts und am Wochenende. Ist niemand erreichbar, dürfen Sie selbst einen Notdienst beauftragen (Schadenminderungspflicht). Die Kosten muss der Vermieter erstatten.
Fotografieren und filmen Sie alles: den Wasseraustritt, die Schadstelle, beschädigte Möbel, Böden und Wände. Diese Dokumentation ist entscheidend für Versicherung und eventuelle Streitigkeiten.
Wasser aufwischen, Möbel hochstellen, Teppiche entfernen. Als Mieter haben Sie eine Schadenminderungspflicht – Sie müssen zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen.
Wichtig: Werfen Sie beschädigte Gegenstände nicht weg, bevor die Versicherung den Schaden begutachtet hat. Bewahren Sie Rechnungen aller Sofortmaßnahmen auf.
| Kostenpunkt | Wer zahlt | Welche Versicherung |
|---|---|---|
| Rohrbruch-Reparatur | Vermieter | Gebäudeversicherung |
| Schäden an Wänden, Böden, Decken | Vermieter | Gebäudeversicherung |
| Professionelle Trocknung | Vermieter | Gebäudeversicherung |
| Malerarbeiten nach Sanierung | Vermieter | Gebäudeversicherung |
| Beschädigte Möbel, Elektronik | Mieter | Hausratversicherung |
| Beschädigte Kleidung, Teppiche | Mieter | Hausratversicherung |
| Hotelkosten (Wohnung unbewohnbar) | Vermieter / Versicherung | Gebäude- oder Hausratvers. |
| Stromkosten Trocknungsgeräte | Vermieter | Gebäudeversicherung |
Keine Hausratversicherung? Dann bleiben Sie auf den Kosten für beschädigte Möbel und persönliche Gegenstände sitzen. Eine Hausratversicherung kostet nur 3–10 Euro pro Monat und ist in solchen Fällen Gold wert. Tipp: Viele Tarife decken auch Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit ab.
Als Mieter haben Sie ab dem Tag des Rohrbruchs Anspruch auf Mietminderung, wenn die Wohnung nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung:
| Beeinträchtigung | Mietminderung (ca.) |
|---|---|
| Trocknungsgeräte im Wohnzimmer/Schlafzimmer (Lärm, Wärme) | 50–80 % |
| Trocknungsgeräte im Flur/Abstellraum | 10–30 % |
| Ein Zimmer nicht nutzbar | 20–40 % |
| Badezimmer nicht nutzbar | 25–35 % |
| Küche nicht nutzbar | 20–30 % |
| Wohnung komplett unbewohnbar | 100 % |
Richtig vorgehen: Informieren Sie den Vermieter schriftlich (E-Mail oder Brief) über die Mietminderung. Nennen Sie den Grund und die Höhe der Minderung. Die Minderung gilt ab dem Tag der Schadensmeldung – Sie müssen nicht auf die Zustimmung des Vermieters warten.
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Leckortung (professionell) | 150–400 € |
| Rohrbruch reparieren (zugänglich) | 200–800 € |
| Rohrbruch reparieren (in der Wand) | 500–2.000 € |
| Professionelle Trocknung (komplett) | 500–3.000 € |
| Estrich und Bodenaufbau erneuern | 1.000–5.000 € |
| Wände neu verputzen und streichen | 500–2.000 € |
| Komplettsanierung (schwerer Schaden) | 3.000–15.000+ € |
Sie dürfen und sollten selbst handeln, wenn:
In diesen Fällen greift Ihre Schadenminderungspflicht: Sie müssen den Schaden begrenzen und dürfen einen Notdienst beauftragen. Bewahren Sie die Rechnung auf – der Vermieter muss die Kosten erstatten, sofern sie angemessen sind.
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Jetzt Handwerker findenIn seltenen Fällen kann der Mieter für einen Rohrbruch haftbar gemacht werden:
In diesen Fällen kann die Privathaftpflichtversicherung des Mieters einspringen. Ohne Haftpflicht haften Sie persönlich – auch für Schäden an Nachbarwohnungen.
Ja, vollständig. Der Vermieter muss die Wohnung in den Zustand vor dem Schaden zurückversetzen: Wände streichen, Böden erneuern, Sanitäranlagen reparieren. Dauert die Sanierung zu lange, können Sie den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung auffordern.
In der Regel 2 bis 6 Wochen, je nach Ausmaß. In dieser Zeit laufen Trocknungsgeräte rund um die Uhr – sie sind laut und erzeugen Wärme. Die Stromkosten (50–150 Euro pro Woche) muss der Vermieter bzw. dessen Versicherung übernehmen.
Wenn die Wohnung unbewohnbar ist: ja. Der Vermieter muss für eine Ersatzunterkunft sorgen. Tut er das nicht, können Sie selbst ein Hotel buchen und die Kosten (in angemessener Höhe) einfordern. Viele Gebäudeversicherungen übernehmen Hotelkosten für 100–200 Tage.
Nur in extremen Fällen: Wenn die Wohnung dauerhaft unbewohnbar ist und der Vermieter trotz Fristsetzung nicht saniert. In der Praxis ist eine fristlose Kündigung selten erfolgreich – eine angemessene Mietminderung ist meist der bessere Weg.
Die Privathaftpflichtversicherung des Nachbarn übernimmt Schäden an Ihren Sachen, wenn der Nachbar schuld ist. Liegt die Ursache an der Gebäudesubstanz (alte Rohre), haftet der Vermieter. Ihre eigene Hausratversicherung zahlt unabhängig von der Schuldfrage für Ihre beschädigten Gegenstände.
Typische Anzeichen: feuchte Flecken an Wänden oder Decken, abblätternde Farbe oder Tapete, unerklärlich hoher Wasserverbrauch, leises Rauschen in den Wänden, Schimmelbildung und muffiger Geruch. Bei Verdacht sofort den Vermieter informieren.
Nein. Wenn Trocknungsgeräte, Lärm oder Staub das Wohnen unzumutbar machen, haben Sie Anspruch auf eine Ersatzunterkunft. Sie müssen dem Vermieter und den Handwerkern aber Zugang zur Wohnung gewähren, damit die Arbeiten durchgeführt werden können.